Ab heute gilt die neue Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg.
Die meisten Maßnahmen, wie Maske tragen und testen sind in den meisten Bereichen aufgehoben.
Ausnahmen, d.h. die Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske) besteht weiterhin im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), in Arzt- und Zahnarztpraxen, in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste, sowie in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.
Maskenpflichten:
in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Dialyseeinrichtungen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten,
und Testpflichten:
in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten, in Schulen und Kitas,in Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und -aussiedlern,
in Justizvollzugsanstalten, Maßregelvollzugseinrichtungen und anderen Einrichtungen, soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen
unterliegen speziellen Rechtsverordnungen und gelten somit im Moment noch weiterhin.